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Bergbau war auch in Tirol ein stark regulierter Wirtschaftsbereich. Bergleute waren Facharbeiter, oft hoch spezialisiert und weit über die Landesgrenzen hinaus gefragt. Ihr Wissen über Erz, Wasserhaltung, Stollenbau, Feuer, Holz, Werkzeuge und Arbeitsorganisation war für die Gewerken wertvoll. Als „Bergwerksverwandte“ standen sie deshalb in einem besonderen rechtlichen Verhältnis. Sie unterstanden in vielen Fragen nicht der gewöhnlichen Landgerichtsbarkeit, sondern dem Bergrichter.
 
Das Bergrecht regelte vor allem den Betrieb: Arbeit, Besitz, Lohn, Haftung und Ordnung. Es bestimmte, wer wo schürfen durfte, wie Grubenanteile verwaltet wurden, welche Rechte Gewerken und Knappen hatten und wie Konflikte im Bergwerksalltag zu behandlen waren. Sittenfragen wurden darin kaum behandelt. Das Berggericht hatte niedere Gerichtsbarkeit; schwere Vergehen mussten an das Landgericht weitergegeben werden. Dieses konnte aber nicht einfach selbst gegen Bergwerksverwandte vorgehen. Zuerst musste ein Fall beim Bergrichter angezeigt oder von ihm aufgegriffen werden.
 
Der Bergrichter hatte vor allem dafür zu sorgen, dass der Betrieb in den Bergwerken weiterlief. Im Mittelpunkt standen also Arbeitsfrieden, Abgaben, Löhne, Schulden, Besitzfragen, Sicherheit und die Versorgung. Dringend benötigte Arbeitskräfte wegen privater Beziehungen oder Sittenverstößen anzuzeigen, lag kaum im wirtschaftlichen Interesse, solange Arbeit, Ordnung und Gewinn nicht gefährdet waren. Ein Verfahren konnte den Betrieb stören, Fachkräfte entziehen, Unruhe schaffen und Kosten verursachen.
 
Auch die Akten selbst folgen dieser Logik. Aufgeschrieben wurde vor allem, was verwaltet, verrechnet, bestraft oder vor Gericht entschieden werden musste. Beziehungen, Begehren und alltägliche Nähe erscheinen meist nur dann, wenn sie als Streit, Schuld, Gewalt, Erbschaftsfrage, Ehrverletzung oder öffentliches Ärgernis aktenkundig wurden. Alles andere konnte im Alltag vorhanden sein, ohne in Rechnungen, Ordnungen oder Gerichtsprotokollen Spuren zu hinterlassen.
 
Wenn queere Menschen in Bergbauakten fehlen, heißt das daher nicht, dass es sie nicht gab. Vielleicht wurden Beziehungen nicht verfolgt, nicht erkannt, informell geregelt, in jedem Fall selten verschriftlicht. Aus der Abwesenheit von Belegen folgt kein Beleg für Abwesenheit.
Nidterösterreichische Perckwerchs Ordnung

Im Steinhauser Archiv befinden sich zahlreiche Akten für und über die Tauferer Bergrichter, darunter die Ferdinandeische Bergordnung und ein Protokoll aller zwischen 1689 und 1696 an den Bergrichter Ramblmayr herangetragener Probleme.
 
Die Ferdinandeische Bergordnung wurde 1553 unter Ferdinand I. erlassen und regelte das Bergwesen in den niederösterreichischen Ländern. Bergordnungen regelten unter anderem die Rechte und Pflichten der am Bergwerksverwandten und ergänzten das geltende Bergrecht. Sie gaben vor, wie der Betrieb organisiert, überwacht und rechtlich geordnet werden sollte. In der Ordnung finden sich daher auch sehr konkrete Regeln zum Arbeitsalltag. Sie behandeln etwa, was geschieht, wenn jemand seinen Eid bricht, eine zugesagte Arbeit nicht aufnimmt, zur Arbeit antritt, abfährt oder den Dienst verlassen will.


Handschrift, zu einem Buch gebunden mit dem Titel „Nidterösterreichische Perckwerchs Ordnung“. Enthalten ist die Ferdinandeische Bergwerksordnung von 1553.
Steinhauser Archiv, 86.9
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